Behandlung

JUNG ALT ZUSAMMENHALT

Impfungen

Empfehlung des BMSGKP zum Umgang mit Impfungen während der SARS-CoV-2 Pandemie: 

  • Wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Infektionsrisiken in Bezug auf SARS-CoV-2 kommt (Einzelterminvereinbarung, kein Aufeinandertreffen im Wartezimmer, striktes Einhalten aller empfohlenen Hygienemaßnahmen, nur gesunde Kinder, nur EINE gesunde Begleitperson, KEINE Geschwister, etc.), können empfohlene Impfungen unter Nutzen-Risiko-Abwägung und in Abhängigkeit von der Situation durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen/Grundimmunisierungen im ersten Lebensjahr, damit ungeimpfte Kinder rechtzeitig geschützt werden. Routine-Impftermine können wegen der derzeitigen Rahmenbedingungen wenn notwendig wenige Wochen aufgeschoben werden, sollen jedoch entsprechend den Empfehlungen, sobald es die Situation erlaubt, ehestmöglich nachgeholt werden.
  • In Bezug auf FSME ist anzuraten, dass ungeimpfte Personen endemische Gebiete jedenfalls meiden.
  • Die Pneumokokkenimpfung bei Risikopersonen/vulnerablen Personengruppen und Senioren ist entsprechend den Empfehlungen  des Österr. Impfplans sinnvoll und explizit empfohlen. Aufgrund der derzeitigen Infektionsgefahr und der Maßnahmen zur Verhinderung der SARS-CoV-2 Ausbreitung ist das Risiko einer SARS-CoV2-Infektion „am Weg“ zur Impfung derzeit aber deutlich höher zu erachten als der Benefit der Impfung in der momentanen Situation. Aus diesen Gründen sollte derzeit nicht allgemein zur Pneumokokken-Impfung für vulnerable Personengruppen aufgerufen werden. Es kann aber im Einzelfall eine individuelle Nutzen-Risiko Abschätzung durch den Arzt erfolgen.

23.03.2020 (Impfreferat & AG Infektiologie der OGKJ): Empfehlungen abhängig von den unterschiedlichen Gegebenheiten und der Patientenfrequenz in der Ordination:

  • Wenn die derzeit niedrigere Patientenfrequenz eine Einzelfall-Isolation ermöglicht und die Patienten auch bei der Anreise nicht vermehrt in öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind, können und sollen gemäß der offiziellen Empfehlung des Bundesministeriums weiterhin alle MKP- und empfohlenen Impftermine unter 2 Jahren sowie Auffrischungsimpfungen bei älteren Kindern durchgeführt werden (auch wenn es vorübergehend anders lautende Empfehlungen gab). Eine intensivierte Impfaufklärung ist empfohlen, um Spitalsbesuchen aufgrund von fieberhaften oder lokalen Impfreaktionen vorzubeugen.
  • Ist die Einzelfall-Isolation nicht möglich oder besteht eine personelle Einschränkung des Ordinationsbetriebes (Mitarbeiter/in zu einer Risikogruppe zählend oder in Quarantäne), sollten zumindest die ersten Teilimpfungen erfolgen und nur Booster-Impfungen vorerst um einige Wochen verschoben, aber ehebaldigst nachgeholt werden.

    In diesem Fall können MKP-Untersuchungen, v. a. jenseits des 2. Lebensmonats (außer bei auffälligen Vorbefunden) nötigenfalls um einige Wochen verschoben werden. Sollten MKP-Untersuchungen im 1. Lebensjahr nicht fristgerecht durchgeführt werden, so hat dies derzeit keine Auswirkungen auf den elterlichen Anspruch auf das Kindergeld. Eine Aussetzung der entsprechenden Honorierungsfristen ist in Verhandlung.

Behandlung

Dringend notwendige Untersuchungen müssen auch weiterhin durchgeführt werden

  1. Behandlung kranker Kinder: Hier kann je nach Möglichkeit die telefonische Konsultation im Vordergrund stehen, um die Schwere der Symptomatik zu ergründen.
  2. Versorgung von Neugeborenen, besonders wenn sie das Geburtsgewicht noch nicht erreicht haben oder wenn Komplikationen vorliegen.

MKP

Vorgehensweise Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19)
(Quelle: ÖGK, https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857895&portal=oegkportal&viewmode=content)

Aufgrund der derzeitigen Situation mit dem Corona-Virus (COVID-19) gelten folgende besondere Bestimmungen für die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen.

18.3.2020 – Von der Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Mutter-Kind-Pass Untersuchungen für die Eltern aufgrund der aktuellen Situation mit dem Corona-Virus nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist. Dies stellt einen nicht von den Eltern zu vertretenden Grund dar (gem § 7 Abs 3 Z 1 bzw. § 24c Abs 3 Z 1 KBGG).Sofern die Frist für die Durchführung der jeweiligen Untersuchung nach Wegfall der aktuell bedingten besonderen Umstände noch offen ist, ist die Untersuchung umgehend durchzuführen. Eine Verlängerung der Durchführungszeiträume nach der Mutter-Kind-Pass–VO ist nicht vorgesehen.Eine verspätete Vorlage der Nachweise der Untersuchungen ist nicht zulässig, da die persönliche Abgabe der Nachweise nicht erforderlich ist. Die Nachweise können z.B. auch per Post oder als Foto per E-Mail rechtzeitig erbracht werden.

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